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   LSG Rheinland-Pfalz, 05.06.2003 - L 5 KR 111/02   

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LSG Rheinland-Pfalz, 05.06.2003 - L 5 KR 111/02 (https://dejure.org/2003,49103)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05.06.2003 - L 5 KR 111/02 (https://dejure.org/2003,49103)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05. Juni 2003 - L 5 KR 111/02 (https://dejure.org/2003,49103)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • SG Mainz - S 6 KR 16/02
  • LSG Rheinland-Pfalz, 05.06.2003 - L 5 KR 111/02
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 17.06.1999 - B 12 KR 22/98 R

    Krankenversicherung der Arbeitslosen - Versicherungspflicht - Arbeitsloser -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 05.06.2003 - L 5 KR 111/02
    Die Klägerin befand sich während des Bezuges von Arbeitslosengeld nicht im Erziehungsurlaub nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG), da es sich bei dem Anspruch auf Erziehungsurlaub in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung des BErzGG bzw. auf Elternzeit idF des BErzGG ab 1.1.2001 um einen arbeitsrechtlichen Anspruch handelt, der ausschließlich Arbeitnehmern eingeräumt ist (BSG 17.6.1999 - B 12 KR 22/98 R, SozR 3-2500 § 192 Nr. 6).

    Dementsprechend ist auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgestellt worden, dass § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V die "Weiterversicherung" für die gesamte Dauer des Erziehungsurlaubes bzw. der Elternzeit nach dem BErzGG sicherstellt (BSG 17.6.1999 a.a.O.).

  • BSG, 15.12.1994 - 12 RK 17/92

    Arbeitsunfähigkeit - Wiedereintritt - Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 05.06.2003 - L 5 KR 111/02
    Diese Klarstellung sei auch nach den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15.12.1994 - 12 RK 17/92 ; 12 RK 7/93 - und vom 8.8.1995 - 1 RK 28/94 - erforderlich geworden (vgl BT - Drucksache 13/9818 S 13).
  • BSG, 15.12.1994 - 12 RK 7/93

    Beschäftigungsverhältnis - Beginn - Sozialversicherung

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 05.06.2003 - L 5 KR 111/02
    Diese Klarstellung sei auch nach den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15.12.1994 - 12 RK 17/92 ; 12 RK 7/93 - und vom 8.8.1995 - 1 RK 28/94 - erforderlich geworden (vgl BT - Drucksache 13/9818 S 13).
  • BSG, 10.12.1998 - B 12 KR 7/98 R

    Krankenversicherung - unbezahlter Urlaub - Beginn der Pflichtmitgliedschaft -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 05.06.2003 - L 5 KR 111/02
    Ebenso hatte bereits das BSG zu § 186 Abs. 1 SGB V alter Fassung entschieden, dass ein Eintritt in die Beschäftigung trotz Bestehens eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) jedenfalls dann erfolgt ist, wenn Entgelt oder Entgeltersatzleistungen gezahlt werden ( BSG 10.12.1998 - B 12 KR 7/98 R , SozR 3-2500 § 186 Nr. 7).
  • BSG, 08.08.1995 - 1 RK 28/94

    Pflicht einer Ersatzkasse zur Zahlung von Krankengeld; Arbeitsunfähigkeit durch

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 05.06.2003 - L 5 KR 111/02
    Diese Klarstellung sei auch nach den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15.12.1994 - 12 RK 17/92 ; 12 RK 7/93 - und vom 8.8.1995 - 1 RK 28/94 - erforderlich geworden (vgl BT - Drucksache 13/9818 S 13).
  • LSG Baden-Württemberg, 09.07.2013 - L 11 KR 275/12

    Krankenversicherung - Beginn der Beschäftigtenversicherung - Voraussetzung für

    Mit dem Abstellen auf den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses (vgl § 186 Abs. 1 SGB V) sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedschaft eines Arbeitnehmers in der GKV auch dann beginnt, wenn dieser zu Beginn des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt ist und daher die Beschäftigung erst zu einem späteren Zeitpunkt aufnimmt oder wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt aufgenommen werden kann, sofern der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hat (BT-Drucks 13/9818 S 13; BSG 14.12.2006, B 1 KR 9/06 R, BSGE 98, 33-43 = SozR 4-2500 § 47 Nr. 6 = juris RdNr 19; LSG Rheinland-Pfalz 05.06.2003, L 5 KR 111/02, juris RdNr 22; Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, § 186 RdNr 11; Hänlein in LPK-SGB V, 3. Auflage, § 186 RdNr 5; Peters in Kasseler Kommentar, § 186 SGB V RdNr 10, 10a; so im Ergebnis auch Senatsurteil vom 15.05.2007, L 11 KR 1574/07, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2012 - L 16 KR 372/10

    Krankenversicherung

    Mitgliedschaftsbegründend seien indessen nur solche Beschäftigungsverhältnisse, die entgeltlich sind; deren Arbeitnehmer müsse also bei Eintritt der AU Anspruch auf Arbeitsentgelt bzw. auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben (Hinweis auf BT-Drucksache, a.a.O.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.06.2003- L 5 KR 111/02; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.12.2003 - L 16 KR 11/01).
  • LSG Baden-Württemberg, 09.07.2013 - L 11 EG 5306/12

    Elterngeld-Berechnung

    Mit dem Abstellen auf den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses (vgl § 186 Abs. 1 SGB V ) sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedschaft eines Arbeitnehmers in der GKV auch dann beginnt, wenn dieser zu Beginn des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt ist und daher die Beschäftigung erst zu einem späteren Zeitpunkt aufnimmt oder wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt aufgenommen werden kann, sofern der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hat (BT-Drucks 13/9818 S 13; BSG 14.12.2006, B 1 KR 9/06 R, BSGE 98, 33 -43 = SozR 4-2500 § 47 Nr. 6 = [...] RdNr 19; LSG Rheinland-Pfalz 05.06.2003, L 5 KR 111/02, [...] RdNr 22; Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V , § 186 RdNr 11; Hänlein in LPK- SGB V , 3. Auflage, § 186 RdNr 5; Peters in Kasseler Kommentar, § 186 SGB V RdNr 10, 10a; so im Ergebnis auch Senatsurteil vom 15.05.2007, L 11 KR 1574/07, [...]).
  • SG Aachen, 29.06.2010 - S 13 KR 151/09

    Krankenversicherung

    Mitgliedschaftsbegründend sind indessen nur solche Beschäftigungsverhältnisse, die entgeltlich sind; deren Arbeitnehmer muss also bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Arbeitsentgelt bzw. auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben (BT-Drucksache, a.a.O.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.06.2003 - L 5 KR 111/02; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.12.2003 - L 16 KR 11/01).
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